Die häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkassen. Stark vereinfacht dient die häusliche Krankenpflege zur Behandlung von akuten Erkrankungen im häuslichen Umfeld. Sie unterscheidet sich damit von der ambulanten Pflege, die eine Leistung der Pflegeversicherung ist und der pflegerischen und hauswirtschaftlichen Unterstützung in alltäglichen Dingen dient.
Die rechtlichen Voraussetzungen zur häuslichen Krankenpflege sind im § 37 SGB V festgeschrieben. Anspruch besteht definitionsgemäß, wenn die Krankenpflege erforderlich ist um
1. eine Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen
2. eine Behandlung sicherzustellen, wenn eigentlich Krankenhausbehandlung angezeigt wäre, aber nicht durchführbar ist
3. das Ziel der ärztlichen Behandlung sicherzustellen und die Maßnahmen, die erforderlich sind, nicht von der Patientin selbst oder Angehörigen durchgeführt werden können.
Die häusliche Krankenpflege wird auf einem standardisierten Vordruck (Muster 12) verordnet. In aller Regel erfolgt dies durch den Hausarzt.