Seit dem 1. Januar 2024 sind Ärzte verpflichtet, die technischen Möglichkeiten für sogenannte eRezepte vorzuhalten. Über diese Technik können eRezepte für gesetzlich Krankenversicherte über verschiedene Wege erstellt werden:
Das Rezept kann entweder
1. auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden und über diese in der Apotheke ausgelesen werden
2. in einer Smartphone-App gespeichert werden und über diese in der Apotheke ausgelesen werden
3. ausgedruckt und in der Apotheke vorgelegt werden (Muster mit Erläuterungen)
Weiterhin über das klassische "Rosa Rezept" (Muster 16) werden verordnet:
1. Hilfsmittel
2. Verbandmittel
3. Teststreifen
4. Sprechstundenbedarf (für Ärzte)
5. DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen) [Emoji Tränen lachend]
6. Enterale Ernährung
7. Rezepte zu Lasten sonstiger Kostenträger außer GKV (Sozialamt, Polizei, Bundeswehr)
Weiterhin bleiben die blauen "Privatrezepte" und die grünen Rezepte für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente bestehen. Ebenso die gelben Rezepte für Betäubungsmittel. Eine detaillierte Darstellung der Rezepteigenschaften und bildhafte Darstellungen finden Sie im DAP (Deutsche Apothekenportal).
Was wird verordnet: Medikamente und DiGAs (Gesundheits-Apps), die verschreibungspflichtig sind und zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Aber auch Verbandmittel und sogenannte Hilfsmittel (s.u.) werden für gesetzlich Versicherte auf einem Rosa Rezept verordnet.
Gültigkeit: 28 Tage bis 1 Monat. Ausnahmen für einzelne Medikamente.
Besonderheiten: Apotheken sind grundsätzlich verpflichtet ein preisgünstiges, zum Beispiel von einem Hersteller gegenüber einer bestimmten Krankenkasse rabattiertes Medikament auszugeben. Das Rezept mit "Kreuzchen", auch als "nec aut idem" oder nicht ganz korrekt verkürzt als "aut idem"-Rezept bezeichnet, schließt einen solchen Austausch aus. Setzt der Arzt das Kreuz, darf nur genau das mit Hersteller-Angabe verordnete Medikament ausgegeben werden.
Auf Rosa Rezepten werden auch Hilfsmittel verordnet.
Was wird verordnet: Verschreibungspflichtige (und nicht-verschreibungspflichtige) Medikamente für Privatversicherte. Ebenso können für Privatversicherte Verband-, Hilfs- und auch Heilmittel (z. B. Krankengymnastik) auf einem blauen Rezept verordnet werden.
Gültigkeit: vom Tarif des Versicherten und der Medikation abhängig bis zu 3 Monate
Besonderheiten: Das blaue Rezept dient vor allem der schnellen Erkennbarkeit als "offizielle Verordnung". Der Form nach kann ein Privatrezept aber auf "jedem Blatt" auch handschriftlich ausgestellt werden, wenn es bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt.
Was wird verordnet: Nicht-verschreibungspflichtige Medikamente, wie zum Beispiel Arzneimittel zur Behandlung von Erkältungskrankheiten. Das Rezept stellt somit eher eine "Empfehlung" des verordnenden Arztes dar.
Gültigkeit: unbegrenzt
Besonderheiten: Auch wenn die verordneten Medikamente auf diesem Rezept nicht verschreibungspflichtig sind, kann das Rezept im Einzelfall mit der Anfrage einer vollen oder teilweisen Erstattung bei der Krankenkasse eingereicht werden oder aber steuerlich als Belastung geltend gemacht werden. Wichtig ist: nur weil Medikamente nicht verschreibungspflichtig sind, enthalten sie trotzdem Wirkstoffe. Bei ihrer Anwendung ist ebenfalls die nötige Sorgfalt zu beachten!
Was wird verordnet: Betäubungsmittel (BTM), die besonderen Sicherheitsmaßgaben unterliegen. Dabei handelt es sich in aller Regel um stärkere Schmerzmittel. Aber auch andere Medikamente, die aufgrund ihrer besonderen Wirkweisen einer gesonderten Beachtung bei der Verordnung bedürfen, werden auf diesem Rezept verordnet.
Gültigkeit: 7 Tage nach dem Ausstellungstag
Besonderheit: Diese Rezepte werden dem Arzt von der sogenannten Bundesopiumstelle zur Verfügung gestellt und sind einzeln registriert.
Was wird verordnet: mit dem T-Rezept (T für Teratogen) werden Substanzen verordnet, die Fehlbildungen bei Föten und Embryonen hervorrufen können oder die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen können.
Gültigkeit: 6 Tage nach dem Ausstellungsdatum
Besonderheit: Obwohl potenziell viele Medikamente embryotoxisch wirken können, ist dieses Rezept dem Wirkstoff Thalidomid und zwei weiteren Arzneien vorbehalten. Thalidomid geriet als "Contergan" in die Schlagzeilen, das bei den Neugeborenen zu erheblichen Fehlbildungen an den Gliedmaßen führte. Heute wird Thalidomid nur noch für ganz wenige spezielle Gesundheitsstörungen, wie Blut- und Knochenmarkserkrankungen, Lepra oder Morbus Crohn als Reserveoption eingesetzt.